Vorab: Selbstverständlich geht es nicht um eine Verbiegung der Knickbrückenachse (eigentlich: Knickbrückenwelle), denn dann ließe sich in der Tat das Fernglas nicht mehr abknicken. Es geht nur um eine Richtungsabweichung von der Parallelität der optischen Achsen. Da, wo ich das Wort „Verbiegung“ benutzt hatte, nämlich innerhalb des Satzes, in dem ich das Zeiss Mono 3x12 B als Preis aussetzte, bezog ich es auf das Fernglas und nicht auf dessen Achse, wobei ich das auch nicht im strengen Sinne, sondern eigentlich jegliche Verformung des Fernglases oder von Teilen davon meinte, die zur Windschiefe der Knickbrückenachse führen kann.
Nun die Antwort zur Sache:
Sie und auch „konfokal“ erfüllen leider nicht die Ausschreibungsbedingungen. Sie können in meinem obigen Beitrag vom 26.04.2008 um 23:10 unter dem Titel „Danke, einverstanden“, als dritten Satz (zweiten des zweiten Absatzes) lesen:
„Unsere verbliebene einzige Differenz ist nur, daß nach Ihrer Ansicht eine horizontale Richtungsabweichung der Knickbrückenachse relativ zu den optischen Achsen tatsächlich möglich sei, während ich das mit der in meinem ersten Beitrag angegebenen Begründung für den Fall ausschließe, daß die Parallelität der optischen Achsen erhalten bleibt“
Um mein Zeiss Mono 3x12 B zu gewinnen, müßten Sie eine im Alltag (und nicht mit speziell dafür entwickelten Vorrichtungen) mögliche Situation beschreiben, in der durch Schlag, Stoß, Fall oder ähnliche Einwirkung eine horizontale Richtungsabweichung der Knickbrückenachse relativ zu den optischen Achsen UNTER ERHALT DEREN PARALLELITÄT verursachen.
Was Sie und „konfokal“ tun, ist jedoch das Aufzeigen der Möglichkeit eines ganz anderen Schadens am Fernglas, bei dem eine der beiden optischen Achsen relativ zur anderen und zu der zu letzterer parallel gebliebenen Knickbrückenachse windschief ist. Das ist etwas völlig anderes! Stellen Sie sich vor, jemand würde einen Wettbewerb ausschreiben, bei dem ein Preis demjenigen winkt, der mit eigener Körperkraft und ohne Verwendung eines Hilfsmittels (z.B. einer Stange) HÖHER als 3 Meter springen kann. Dann würde ein Herr Streib oder Konfokal kommen und den Preis einfordern, weil er WEITER als 10 Meter springen kann. Das wäre zwar auch eine beachtenswerte Leistung, erfüllt aber nicht die Ausschreibungsbedingung.
Es ist für mich völlig unstrittig, daß in dem jetzt ins Spiel gebrachten anderen denkbaren Schadensfall beim Abknicken des Fernglases eine vertikale Disparation entsteht, die schon bei relativ geringer Größe (jedenfalls im Vergleich zu horizontaler Disparation und insbesondere zu solcher, die durch Einwärtsschielen kompensiert werden kann) merklich und störend wird und durchaus Beschewrden wie Kopfschmerzen verursachen kann.
Aber: Sie übersehen beide schon wieder einen ganz wichtigen Umstand. Herr Jülich hatte weder im Fern- noch im Nahbereich Probleme, Herr Nickel ebenfalls keine Probleme im Fernbereich, aber Probleme im Nahbereich. Dieser Tatbestand (den wir von Anfang an immer vorausgesetzt haben, denn es ging ja immer um die Aufklärung der Ursache in diesem konkreten Falle!) ist mit dem von Ihnen, Herr Streib, und „konfokal“ ausgeführten Szenarion NICHT KOMPATIBEL!
Ich deute zunächst nur an, wo das Problem liegt, das Sie vernachlässigen, weil ich mir vorstellen kann, daß Sie die Fähigkeit besitzen, selbst auf Ihren Fehler zu kommen, und weil Ihnen diese Art Denksportaufgaben offensichtlich Spaß macht (mir übrigens auch). Betrachten Sie folgende vier Fälle unter Zugrundelegung des von Ihnen beschriebenen Schadens, also Parallelität einer optischen Achse mit der Knickbrückenachse und Windschiefe der anderen optischen Achse in annähernd horizontaler Richtung (die auf die „Gebrauchslage“ des Fernglases bezogen ist), wobei das Abknicken des Fernglases zur Anpassung an eine größere oder kleinere Augenweite eine vertikale Disparation verursacht bzw. deren Größe ändert:
1. Person A beobachtet im Fernbereich
2. Person A beobachtet im Nahbereich
3. Person B beobachtet im Fernbereich
4. Person B beobachtet im Nahbereich
wobei Person A z.B. 70 mm und Person B z.B. 60 mm Augenweite haben darf (obwohl wir gar nicht wissen, ob Herr Nickel und Herr Jülich überhaupt verschiedene Augenweiten haben!). Je nachdem, ob wir bei Herrn Jülich oder bei Herrn Nickel die größere Augenweite annehmen, müßte es im Fall 4 oder im Fall 2 zu Problemen (zu große Vertikaldisparation) kommen, während in den jeweils anderen drei Fällen keine Probleme entstehen.
Ihr Problem wird nun sein, daß Sie beiden NICHT zeigen können, daß die letztgenannte Bedingung bei dem von Ihnen angenommenen Schaden erfüllbar ist.
Sie werden dann auch einsehen müssen, daß ich selbst dann, wenn ich großzügigerweise meine Ausschreibung gegenüber den ursprünglichen Bedingungen so erweitertet hätte (was ich aber nicht tat), daß es nur darauf ankommt, IRGENDEINE Ursache des Nickelschen Problems anzugeben, mein Zeiss Mono 3x12 B weiterhin behalten darf.
Somit wird auch ein Nachdenken über das von Herrn Champollion erwartete salomonische Urteil überflüssig.
Walter E. Schön