Hallo,
ich habe seinerzeit einen Testbericht in der Interstallarum im Vergleich zum Miyauchi 77iB veröffentlicht. Ich zitiere mich mal selber, ich hoffe, es kommt nicht arrogant rüber:
"Ein in der Taukappe des xx-Feldstechers platzierter Blendenring begrenzt die freie Öffnung auf 87mm. Die Form der Austrittspupillen und ein kritischer Blick in das okularseitige Ende (ohne Okulare) zeigen, dass die Prismen nicht ausreichend dimensioniert sind und so nicht den vollen Querschnitt des vom Objektiv kommenden Lichtbündels passieren lassen. Dadurch sind auch die Austrittspupillen nicht mehr rund, sondern zeigen randlich eine Abschattung. Diese Abschattung ist auf der Abb.xx sehr gut als schwarzer Kreisabschnitt in der Austrittspupille zu erkennen,Gemäß Abb. xx ergibt sich ein Kreisbogen, welcher zur Reduzierung der Lichtausbeute um ca. 10% führt, was aus 88mm Öffnung nur noch 82,5mm macht."
Die rechtliche Frage ist, ob diese 10% Verlust, auf die Fläche bezogen, bei einem 6,4 Kilo-Trümmer schon ein ärgerlich hoher Wert, einen offensichtlichen Mangel darstellen, die zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigen.
Wenn Du von einem Händler gekauft hättest, könnte man das vielleicht bejahen, aber beim Privatkauf sehe ich da wenig Chancen. Selbst der Händler könnte sich auf die Position zurückziehen, dass er kein unvignettiertes Bild versprochen habe.
Viele Grüße
Andreas