Einziger Ansprechpartner des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung ist der Verkäufer und nicht der Hersteller.
Im Fall von Mängeln ist es dem Verkäufer überlassen, wie er diese repariert (er muss das nicht selbst machen, sondern kann sich natürlich auch fremder Werkstätten, des Herstellers etc. bedienen). Er hat jedcoch das Recht, den Mangels selbst zu beheben, d.h. man kann nicht einfach von einem dritten reparieren lassen und vom Händler die Kosten verlangen.
Ein Rücktritt vom Vertrag kommt jedoch erst in Betracht, wenn der gleiche Fehler zweimal vergeblich repariert wurde und der Fehler darüber hinaus auch noch als "erheblich" einzustufen ist (erheblich ist kein fester Begriff, die Rechtsprechung nimmt dies meist dann an, wenn die Reparaturkosten mindesten 5-10% des kaufpreises betragen).
Hiervon zu unterscheiden ist die Garantie. Hierbei handelt es sich im Prinzip um vertragliche Zusagen des Herstellers, die bei jedem Hersteller anders aussehen können. Hierbei ist auch der Hersteller der Ansprechpartner und was genau in der Garantie enthalten ist, lässt sich nur durch einen Blick in die Garantiebedingungen klären.