..ist im konkreten BGH verhandelten Fall 1 NICHT gegen den Käufer entschieden worden, nur das LG sah das für falsch an, dass vom Verkäufer nicht geklagt werden konnte
und hat das deshalb an den BGH überwiesen...der es nun vermutlich an das LG zurück gibt.
Im Fall 2 geht es grundsätzlich um die Frage, was ein Mangel ist und was nur eine falsche Beschreibung bei EBay.
Dazu:
Als Privatverkäufer verkauft man bei EBay grundsätzlich ohne jede Gewähr und auch die Beschreibung kann für Gebrauchtware somit immer nur subjektiv sein.
Was ich teilweise bei Fernglasangeboten bei EBay auf auch für Laien einfache Nachfragen ("Ist das gesamte Sehfeld mit Brille voll einsehbar wenn Muschel unten ist ?")
für dumme und haarsträubende Antworten bekomme geht unter keine Kuhhaut.
Deshalb kaufe ich nur, wenn meine Fragen 1a beantwortet werden und ich so
1. etwas schriftlich habe (Die Antwort auf meine Frage)
und
2. das Produkt somit vermutlich exakt dem entspricht, was ich erwarte und Ärger somit ausgeschlossen ist.
Damit fahre ich ganz gut bisher.
FG Kauf ist bei EBay eher Glückssache, es sei denn der Verkäufer hat Ahnung und zeigt Sie dann auch.
Dessen Ware ist dann aber garantiert kein Schnäppchen (Bei Sofortkauf, nicht bei Auktion)...sondern immer preisangemessen, da der Verkäufer Ahnung hat.
Und bei Auktionen hindert EBay bis heute keinen Verkäufer ernsthaft und zertifiziert daran, mit Zweit Account selbst mit zu bieten und so den Kauf-Preis hoch zu treiben.
Auktion ist daher eher ragwürdig und oft zu teuer...Sofort Kauf OK, wenn Privat Verkäufer auf Anfragen seriös Auskunft gibt....oder wenn es ein Händler ist !
G.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 02.05.18 18:08.