gersi schrieb:
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> ..ist im konkreten BGH verhandelten Fall 1 NICHT
> gegen den Käufer entschieden worden, nur das LG
> sah das für falsch an, dass vom Verkäufer nicht
> geklagt werden konnte
> und hat das deshalb an den BGH überwiesen...der
> es nun vermutlich an das LG zurück gibt.
>
> Im Fall 2 geht es grundsätzlich um die Frage, was
> ein Mangel ist und was nur eine falsche
> Beschreibung bei EBay.
Entscheidend ist dieser Absatz...
"Der Paypal-Käuferschutz schließe Zahlungsklagen nicht aus, geht aus dem BGH-Urteil hervor. In den Geschäftsbedingungen von Paypal heiße es, dass das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer weiterbestehe. „Außerdem führt Paypal bei Beanstandungen des Käufers nur ein pauschales Verfahren durch, mit einem sehr vereinfachten Prüfungsmaßstab“, sagte Richterin Milger bei der Urteilsverkündung. Eine spätere Klärung durch die Gerichte könne dadurch nicht ausgeschlossen werden!"
Also, wenn ein Verkäufer gegen Paypal b.z.w. gegen den Käufer klagen will wird das durch das BGH Urteil möglich gemacht!
Nochwas, Paypal wird auch häufig von Käufern missbraucht, da kaufen Leute über E-Bay irgend welches Zeugs, bezahlen mit Paypal und wenn sie die Ware erhalten und plötzlich merken das sie damit doch nix anfangen können, werden irgend welche "Schäden" oder "Defekte" reklamiert die überhaupt nicht vorhanden sind!
Der Käufer kann ja sonstwas erfinden, Paypal schaut da nicht in jedem Fall hinterher.
Nicht immer sind die Verkäufer die Bösen...
Andreas