Sie schrieben:
„Es ist so, wie ich es geschrieben haben, wenn Sie sich die Mühe machen, genau zu lesen: wenn die garantie nicht ausdrücklich nur für den ERSTEIGENTÜMER GILT - ...“
Ich lese immer genau und sorgfältig, und das bereitet mir normalerweise nicht einmal Mühe. Dennoch war Ihre Schnellschuss-Antwort wertlos.
Tobias S. suchte Rat, weil er der Händleraussage (aus gutem Grund, weil diese Aussage keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung etwaiger Garantieansprüche wäre) nicht traute. Sein etwas verunglückter Satz
„Der Typ, bei dem ich kaufen will ist Händler, aber nicht von Hensoldt behauptet, auf dem Fernglas wären noch 13 Jahre restgarantie“,
hätte eigentlich so hätte lauten müssen:
„Der Typ, bei dem ich kaufen will
, ist Händler, aber nicht von Hensoldt
. Er behauptet, auf dem Fernglas wären noch 13 Jahre
Restgarantie.“
Wenn ich unterstellen darf, dass Tobias S. das sagen wollte, was in dem berichtigten Text steht, dann geht daraus hervor, dass Tobias S. keine Garantieerklärung vorliegt, weil es sich sonst nicht auf die Händleraussage hätte stützen müssen.
Darum ist erstens Ihre Antwort also nutzlos, weil Tobias S. sie nicht auf etwas anwenden kann, das er nicht besitzt (die Garantieerklärung).
Sie erweckt vielmehr zweitens bei Tobias S. den Eindruck, er brauche sich keine Sorgen zu machen, denn es sei ja alles dank automatischem Übergang der Garantieansprüche auf spätere Eigentümer (nicht Besitzer!) in Butter, wenn dieser Ausschluss nicht ausdrücklich formuliert war.
Ich habe nicht gesagt, dass Ihre Aussage an sich falsch sei. Sie ist nur für Tobias S. wertlos und irreführend gewesen. Aber inzwischen hat ja meine Empfehlung, deswegen mit Zeiss Kontakt aufzunehmen, erfreulicherweise alle Zweifel beseitigt.
Advokat