Ich bin kein Jurist, kann also nicht sagen, wie es vor Gericht im Streifall entschieden würde. Aber wenn keine dem „bestimmungsgemäßen Gebrauch” zuwiderlaufende grobe Behandlung den Schaden herbeigeführt hat (z.B. die Benutzung in einer stark staubigen oder gar feine Fasern enthaltenden Atmosphäre oder ein Sturz des Fernglases), dann sollte so eine Reparatur unter Garantie oder zumindest Kulanz fallen. Nun wissen wir ja leider noch nicht, was da im Inneren tatsächlich die Beweglichkeit bockiert oder behindert. Man wird es wohl erst dann sehen, wenn das Gehäuse geöffnet ist.
Es wäre vielleicht nicht verkehrt, beim Einschicken des Fernglases an Canon (was ich direkt und nicht über diesen offensichtlich nicht sehr an Kundendienst interessierten Verkäufer zu tun empfehle) darauf hinzuweisen, daß dieser Defekt Gegenstand einer Diskussion in diesem Forum war und daß nun alle Mitleser darauf gespannt sind, wie Canon den Fall nun regeln wird.
Walter E. Schön