Sie haben prinzipiell recht, wie ich schon weiter oben in der Antwort an Herr Gaebe geschrieben hatte, aber Canon dürfte dennoch ein solches Argument nicht als Entschuldigung vorbringen. Die Objektivöffnung muß etwas größer sein, um bei einem ein Stück hinter dem Objektiv liegenden Vari-Angle-Prisma keine zusätzliche Fassungsvignettierung bei der Auslenkung des Bildstabilisierungssystems zu verursachen.
In den offiziellen Beschreibungen wird es immer so dargestellt, daß das Vari-Angle-Prisma das durch Zittern zeitweise aus der mittleren Ruhelage verschobene Bild durch gegenläufiges Abknicken des Strahlenverlaufs wieder an die richtige Stelle innerhalb der Sehfeldblende verschiebt. Tatsächlich aber läuft das darauf hinaus, daß das Prisma in dieser Einstellung das aus einer etwas anderen Richtung ins Objektiv einfallende Licht in die Sehfeldblendenöffnung lenkt. Wenn der Strahlenkegel aus einer nicht mehr zur optischen Achse symmetrischen Richtung ins Vari-Angle-Prisma einfällt, muß das einige Zentimeter vor dem Vari-Angle-Prisma liegende Objektiv aber einen etwas größeren freien Durchlaß haben, damit nichts vom Strahlenbündelquerschnitt abgeschattet wird. Wenn das Objektiv z.B. etwa 6 cm hinter dem Objektiv läge (was zumindest in der Größenordnung stimmen dürfte), wäre die Verschiebung des Strahlenkegels am Ort der Objektiv-Einstrittspupille bei einem maximalen Korekturwert von 0,8° (Canon-Angabe) nur 0,84 mm, so daß der Radius um diesen Wert oder der Durchmesser um den doppelten, also ca. 1,7 mm größer sein müßte. Bei 42 mm effektiver Öffnung wäre also eine freie Objektivöffnung von 43,7 mm nötig, um eine Vignettierung zu vermeiden. Allerdings ...
1. rechtfertigte dies NICHT falsche Angaben von technischen Daten, erst recht nicht, wenn fast 5Â mm fehlen und nicht nur ca. 1,7Â mm, und
2. wäre die zusätzliche Vignettierung bei NICHT entsprechend vergrößertem freien Durchmesser so gering, daß wahscheinlich kein Beobachter sie bemerkte, da an anderer Stelle erheblich stärkere Vignettierungen auftreten, die auch niemand beanstandet.
Walter E. Schön